Zur Darlegungs- und Beweislast bei Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG

BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19 -

 

Im Prozess des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 1 EFZG hat dieser die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG darzulegen und zu beweisen und darüber hinaus, dass eine Körperverletzung vorliegt, die durch den zugrunde liegenden Vorfall verursacht wurde. Soweit der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG die Lohnfortzahlung als Schadensersatz geltend macht, gelten damit diesbezüglich die gleichen Grundsätze, die auch bei einer Klage des Arbeitnehmers gegen den Schädiger gelten würden.

 

Die Primärverletzung, die durch den Unfall entstanden ist, ist mit dem Beweismass des § 286 ZPO nachzuweisen (Vollbeweis). Die Folge der (festgestellten) Körperverletzung in Form der Arbeitsunfähigkeit ist mit dem erleichterten Beweismaß des § 287 ZPO festzustellen.

 

Eine ärztliche Diagnose im Rahmen einer Unfallbehandlung hat nicht den Wert eines Gutachtens, da die therapeutische Behandlung im Vordergrund steht. Die Richtigkeit der Diagnose kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

 

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe von Diagnose und zur Unfallbedingtheit kann keinen Beweis für eine Primärverletzung erbringen. Es bleibt offen, welche (formelle oder materielle) Aussagekraft ihr als Privaturkunde zukommt.

 

Bei einer Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen zutage getretene neue Umstände macht sich im Zweifel die davon begünstigte Partei (hilfsweise) stillschweigend zu eigen.

 


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