Notwendige Klagebeschränkung bei Beschlussanfechtung zur Vermeidung eines erhöhten Streitwertes

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.03.2020 - 2-13 T 19/20 -

 

Im WEG-Verfahren ist die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft binnen der Frist von einem Monat nach der Eigentümerversammlung zu erheben, auf der der Beschluss gefasst wird, § 46 Abs. 1 S. 2 WEG. Die Begründung muss nicht zeitgleich erfolgen, sondern innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Eigentümerversammlung.

 

Wird ein Beschluss der Eigentümerversammlung mit der Klage umfassend angefochten, ist der Streitwert aus diesem Beschluss (jedenfalls für die Gerichtskosten) zugrunde zu legen, auch wenn mit der Klagebegründung später nur einzelne Positionen des Beschlusses (hier: Jahresabrechnung) angegriffen werden, die für sich einen niedrigeren Streitwert ergeben würden.

 


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