Kein Anspruch gegen Kaskoversicherer bei Überfahren einer Fahrbahnschwelle

 OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020 - 7 U 57/20 -

 

Die Kaskoversicherung tritt nur für einen Schaden ein, der durch einen Unfall verursacht wurde. Dabei handelt es sich um ein von außen wirkendes Ereignis. Nicht ausreichend ist, wenn die mechanische Gewalt durch ein Fahrzeugteil selbst verursacht wurde.

 

Ein Schade am Fahrzeug durch Überfahren einer Fahrbahnschwelle stellt sich nicht als Unfall dar, sondern als Betriebsschaden, für den der  Kaskoversicherer nicht eintreten muss. Es handelt sich um ein dem gewöhnlichen Fahrbetrieb innewohnendes Risiko.

 


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