Die Verwalterbestellzeit nach dem COVMG (COVID-19-Maßnahmegesetz) vom 27.03.2020

Mit § 6 des COVMG (Gesetz über „Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts,- Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020) soll nach der gesetzgeberischen Intention eine Veraltung der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gewährleistet werden, in denen eine Eigentümergemeinschaft nicht zusammentreten kann.

 

Die Norm begründet zwar auch eine Rückwirkung, für den Fall, dass zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Verwalterbestellung bereits beendet war, aber noch kein neuer Verwalter bestellt wurde. Allerdings wirkt in diesem Fall die Norm nur dahingehend, dass der Verwalter ab dem Zeitpunkt  des Inkrafttretens des Gesetzes (28.03.2020) wieder im Amt ist. Handlungen, die er in der „verwalterlosen Zeit“ vornahm, sind zu wiederholen.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - 15 W 266/20 -


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