Betriebs-/Nebenkosten: Sind Baumfällkosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV umlegbar ?

LG Hannover, Urteil vom 27.03.2020 - 17 S 1/19 -

 

Zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen nach § 2 Nr. 10 BetrKV die Kosten der Gartenpflege. Zu diesen zählen auch Kosten im Zusammenhang nicht nur mit der Neuanpflanzung von Pflanzen, sondern auch das Fällen eines Baumes einschließlich der Kosten des Abtransportes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fällen nicht Ausdruck einer gestalterischen Maßnahme des Vermieters war, sondern bedingt war durch Morschheit und fehlende Standsicherheit des Baumes.

 

Die Entfernung morscher Bäume stellt eine wiederkehrende Arbeit dar. Um wiederkehrend zu sein, bedarf es keines jährlichen oder sonstigen Rhythmus.

 


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