Internetbestellformular und der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der zwingenden Wahl der Anrede „Herr“/“Frau“

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.2020 - 2-13 O 131/20 -

 

Ist für einen Vertragsabschluss im Internet für eine dort angebotene Dienstleistung im Massengeschäft eine Angabe zum Geschlecht mit „Herr“ oder „Frau“ zwingend zu wählen, so liegt darin eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine  Änderung des Namens nach dem Transsexuellengesetz erfolgte. Der Dienstleister kann auf Unterlassung verklagt werden, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch genommen werden.

 

Eine bloße, nicht der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede nur gegenüber dieser Person begründet weder einen Anspruch auf Geldentschädigung nach § 21 AGG noch aus § 823 BGB.

 


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