Verkehrssicherungspflicht für einen Wirtschaftsweg und Schlaglöcher (Sturz eines Radfahrers)

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 - 11 U 126/20 -

 

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege wird vom Charakter der Straßen/Wege, durch Art und Ausmaß ihrer Inanspruchnahme sowie danach bestimmt, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand des Weges unter Berücksichtigung von dessen Verkehrsbedeutung stellen kann.

 

Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er beim Durchfahren eines mittig auf dem (5m breiten) Weg befindlichen 8cm tiefen und 50 – 60cm langen Schlaglochs, hat er das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten und konnte nicht damit rechnen, dass auch die Mitte des Weges gesichert wird. Zudem hat der Radfahrer seine Geschwindigkeit anzupassen, dass er derartige, ggf. auch durch Schlagschatten verdeckte Schlaglöcher rechtzeitig sieht, weshalb das Schlagloch keine Gefahrenlage darstellt, vor der der Verkehrssicherungspflichtige warnen muss oder welches zu beseitigen ist.

 


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