Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft und der werdende Wohnungseigentümer nach alten und neuen Recht

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2021 - 2-13 S 18/20 -

 

Nach der Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung bis zum 30.11.2020 entstand die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft gem. §§ 3, 8 WEG a.F. nach der Aufteilung durch den Teiler mit Wahrung der Auflassungsvormerkung für den ersten Erwerber sowie der Übergabe des Wohn- oder Teileigentums an diesen. Ab diesem Zeitpunkt konnte die (werdende) Wohnungseigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen und war für die Kosten und Lasten des Wohnungseigentums zuständig. Ihr gehörten alle werdenden Wohnungseigentümer an, d.h. die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gewahrt wurde und denen das Sonder-/Teileigentum übergeben wurde. Die werden Wohnungseigentümergemeinschaft ging über die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Wahrung des Eigentums für den ersten Erwerber.

 

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 wird die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher gebildet, § 9a Abs. 1 S. 2 WEG n.F. Erster Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ist danach der Teiler selbst. Das Stimm- und Anfechtungsrecht derjenigen, die von ihm erwerben, entspricht aber der bisherigen Rechtslage zur werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, § 8 Abs. 3 WEG n.F.

 

Unabhängig davon, ob dem Erwerber vom Teiler eine Stimmrechtsvollmacht erteilt wurde und diese wieder entzogen wurde hat der Erwerber damit bei Vorliegen der benannten Voraussetzungen (anstelle des Teilers) ein Stimmrecht.

 


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