Fahrspurwechsel und die die Betriebsgefahr des anderen Beteiligten ausschließende Sorgfaltsanforderung nach § 7 Abs. 5 StVO

Kammergericht, Urteil vom 10.02.2021 - 25 U 160/19 -

 

Kommt es bei einem angefangenen oder durchgeführten Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem auf dem anderen Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der den Fahrstreifen wechselt. Es liegt dann ein grober Sorgfaltsverstoß nach § 7 Abs. 5 StVO vor, der grundsätzlich eine Alleinhaftung begründet und eine Mithaftung des Unfallgegners aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ausschließt.

 

Macht der den Fahrstreifenwechsel vornehmende Fahrzeugführer eine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers geltend, hat er Anhaltspunkte für gefahrerhöhende Umstände durch den Unfallbeteiligten, insbesondere einen Verkehrsverstoß durch diesen, darzulegen und zu beweisen.

 


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