Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Plätzen bei sich lösenden, am Boden aufgeklebten Markierungsstreifen

OLG Bremen, Urteil vom 11.03.2020 - 1 U 56/19 -

 

Geht eine Gefahrenquelle von der Anbringung von Markierungsstreifen auf dem Bodenbelag aus, verbleibt auch dann die (fortlaufende) Pflicht der Überwachung beim Eigentümer, wenn er einen Dritten mit der Auswahl und Anbringung der Markierung beauftragte.

 

Bei einer hochfrequentierten Verkehrsfläche (hier: Bahnhofsvorplatz einer Großstadt) genügt der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht auch bei periodischer (mehrmals täglicher) Überwachung nicht, wenn bekannt ist, dass sich die Markierungsstreifen jederzeit lösen können und damit zu einer unmittelbaren Gefahr führen. Erforderlich ist in einem solchen Fall eine ständige Überwachung.

 


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