Haftungsmaßstab für Mitverschulden des Hufschmieds bei Anspruch aus Tierhalterhaftung

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 04.01.2021 - I-7 U 9/20 -

 

 

Der Anspruch des Hufschmieds aus § 833 S. 1 BGB entfällt nicht ganz oder teilweise wegen Handelns auf eigene Gefahr oder unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses (BGH, Urteil vom 28.05.1968 - VI ZR 35/67 -).  Allerdings kann eine Kürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) erfolgen (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 166/08 - für einen Tierarzt).

 

Abzustellen ist für das Mitverschulden auf die im Verkehr übliche Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB, nicht auf eine in Pferdekreisen übliche Sorgfalt. Bei einer bereits vorher gezeigten Unruhe des Pferdes (hier austreten) darf sich der Hufschmied dem Pferd nicht von hinten auf Schlagdistanz nähern.

 


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