Formelle Anforderungen und ausreichende Angaben im Rahmen der Eigenbedarfskündigung

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - VIII ZR 346/19 -

 

Im Rahmen der Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarf ist das berechtigte Interesse nach § 573 Abs. 3 S. 1 BGB darzulegen. Dazu genügt es, wenn der benannte Kündigungsgrund identifizierbar ist (Benennung der Bedarfsperson; Benennung des Interesses, hier mehr Raumbedarf wegen Home-Office-Tätigkeit).

 

Bei diesen Angaben handelt es sich um eine formelle Anforderung an die Kündigungserklärung. Mit ihr soll durch Identifizierbarkeit ein Auswechseln des Kündigungsgrundes verhindert werden.

 

Nicht erforderlich ist die Angabe zu den bisherigen Wohn- und Raumverhältnissen. Dies ist nicht eine Frage der formellen Anforderung an den Inhalt des Kündigungsschreibens, sondern der materiellen Begründetheit, über die im Falle des Bestreitens durch den Mieter im Prozess Beweis zu erheben ist.

 


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