Wettbewerbsverstoß bei Nichtbeachtung der Gesamtpreisbildung nach der PAngV durch Fitnessstudio

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2021  - 6 U 269/19 -

 

Das Bewerben einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einem monatlich zu zahlenden Betrag ist wettbewerbswidrig, wenn zwar eine zusätzlich zu zahlende Servicepauschale betragsmäßig (hier für ein Quartal) benannt wird, aber nicht der monatliche Gesamtpreis angegeben wird.

 

Eine Einbeziehung der Servicepauschale in den benannten Preis zur Darstellung des tatsächlichen Gesamtpreises ist nur ausnahmsweise dann nicht notwendig, wenn das zusätzlich zu zahlende Entgelt unschwer zu erkennen ist und (kumulativ) die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben kann.

 

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn (wie vorliegend) der Hinweis auf die Servicepauschale durch ein Sternchen bei dem Monatsbetrag gekennzeichnet ist, sich der Hinweis drucktechnisch aber kleingedruckt an einem anderen Ort befindet. Zudem sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben, da der Monatsbetrag von € 29,99 mit der Servicepausche von € 9,99/Quartal = € 3,33/Monat insgesamt € 33,32 beträgt und damit die psychologische Schwelle von € 30,00 überschreitet.

 


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