Zur Auslegung der Ladungsregelung zur Eigentümerversammlung und Inhaltskontrolle der Gemeinschaftsordnung

BGH, Urteil vom 20.11.2020 - V ZR 196/19 -

 

Die Regelung in einer Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft „Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt wurde.“  stellt auf die rechtzeitige Absendung der Einladung, nicht auf deren Zugang ab. 

 

Regelungen in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen nicht der AGB-Kontrolle der §§ 307 ff BGB. Eine Inhaltskontrolle der Regelungen in der Gemeinschaftsordnung erfolgt nach Maßgabe des § 242 BGB (Treu und Glauben) unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls.

 

Bei der Regelung in der Gemeinschaftsordnung „Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt wurde.“  Sind die Interessen des Eigentümers, bei dem die Einladung nicht oder verspätet ankommt, und der deswegen nicht sein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht wahrnehmen kann (allerdings noch die Möglichkeit der Anfechtung von gefassten Beschlüssen hat) mit den Interessen der Gemeinschaft an der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen abzuwägen, wobei die Interessen der Gemeinschaft vorgehen.

 


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