Betriebsübergang und zumutbare Verweisung bis Klärung (§§ 613a, 615 S. 2 BGB)

BAG, Urteil vom 19.05.2021 - 5 AZR 420/20 -

 

Bei einer Betriebsveräußerung oder Teilbetriebsveräußerung geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über, § 613a BGB. Der Arbeitnehmer kann dem aber widersprechen. Ob der Widerspruch zu Recht erfolgte, ist gegebenenfalls durch das Gericht zu entscheiden.

 

Der (bisherige) Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug mit der Leistung des Arbeitnehmers, wenn er diese nicht annimmt; wird der Übergang  des Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmer nach § 613a BGB verneint, würde damit der Entgeltanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber weiter bestehen. Der Arbeitnehmer muss sich aber das anrechnen lassen, was er während der Zeit  anderweitig erwarb oder böswillig zu erwerben unterließ, § 615 S. 2 BGB. Böswillig unterlässt der Arbeitnehmer einen anderweitigen Erwerb, wenn er das Angebot des Arbeitgebers nicht annimmt, für ihn zu gleichen Bedingungen wie bisher und am gleichen Arbeitsplatz wie bisher, allerdings für einen Dritten (den Übernehmer) die Tätigkeit zu erbringen. Kann der Arbeitnehmer keine Einwendungen gegen die Person des Übernehmers erheben, steht dem auch das gespaltene Direktionsrecht nicht entgegen.

 


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