Limited: Parteifähigkeit und Behandlung als Personengesellschaft bei Verwaltungssitz in Deutschland

OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 29 U 2411/21 Kart -

 

Für die Parteifähigkeit einer britischen Limited nach § 50 Abs. 1 ZPO kommt es darauf an, wo sich deren tatsächlicher Verwaltungssitz befindet. Befindet er sich in Deutschland, entfällt deren Parteifähigkeit mit dem Brexit (31.12.2020). Die Parteifähigkeit ist vom Gericht von Amts wegen unter freier Beweiswürdigung zu prüfen.

 

Die mit Verwaltungssitz in Deutschland bestehende britische Limited stellt sich mit dem Brexit nicht als rechtliches Nullum dar, sondern je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder bei nur einer Gesellschafterin als einzelkaufmännisches Unternehmen.

 

Der tatsächliche Verwaltungssitz ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.

 


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