Pflichtteilsrecht: Auskunftsbegehren begründet noch kein Belegeinsichtsrecht

OLG München, Urteil vom 23.08.2021 - 33 U 325/21 -

 

Ein Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben erstreckt sich auf alle tatsächlich zum Erbfall vorhandenen Aktiv- und Passivposten, § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB  (vgl. § 260 BGB).

 

Im Rahmen des Auskunftsanspruchs besteht kein allgemeiner Anspruch auf Belegeinsicht.

 

Nur ausnahmsweise sind vom Erben an den Pflichtteilsberechtigten Unterlagen vorzulegen, so wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und zur Beurteilung von dessen Wert Bilanzen und ähnliche Unterlagen erforderlich sind, als auch dann, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und die Vorlage für den Pflichtteilsberechtigten zum abschätzen des Wertes erforderlich ist.

 

Macht der Pflichtteilsberechtigte nur den Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB geltend, hat er keinen Anspruch auf Einsicht in Belege. Einsicht in Belege kann er nur bei Geltendmachung der Wertermittlung der Nachlassgegenstände nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn und soweit diese Belege dafür erforderlich sind.

 


Kommentare: 0