Einstweilige Anordnung des BVerfG wegen Versagung der Prozesskostenhilfe

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2021 - 2 BvR 1514/21 -

 

Die Versagung von Prozesskostenhilfe und damit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten kann dazu führen, dass sich der Antragsteller im Berufungsrechtzug nicht verteidigen und keine Anträge stellen kann, da Anwaltszwang besteht.

 

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss kann eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 BVerfGG veranlassen, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Ist sie nicht offensichtlich unbegründet, hat eine Folgenabwägung zu erfolgen.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Prozessausgang vor dem Berufungsgericht nicht vorhersehbar ist, aber die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller einen Rechtsmittelverlust erleidet. Da die einstweilige Anordnung nur zur vorrübergehenden Aussetzung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht führt, sind die Folgen für den Antragsteller gravierender und ist eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Verfahrens (Erklärung der Wirkungslosigkeit von dem Antragsteller gesetzten Fristen und Terminierung nicht vor einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde) vorzunehmen.

 


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