Die Einschränkung der elektronischen Übermittlung von Titeln für Vollstreckungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 24.09.2021 - 16 W 28/21 -

 

Der Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher kann bei einer titulierten Forderung mittels Vollstreckungsbescheid bis € 5.000,00 elektronisch unter elektronischer Beifügung des Titels erfolgen, § 754a ZPO.

 

Wird mit dem elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag (auch) die Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner beantragt und für den Fall, dass dieser zu dem dafür vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin nicht erscheint, Haftbefehl beantragt, kann das Vollstreckungsgericht den Vollstreckungsbescheid im Original beim Gläubiger anfordern. § 754a ZPO greift hier nicht.

 

Der Gesetzgeber hat zwar Schutzmechanismen wie in § 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO eingebaut, doch besteht gleichwohl eine Missbrauchsgefahr, weshalb eine Ausdehnung der gesetzlichen Zulässigkeit, den Vollstreckungsbescheid elektronisch im Rahmen einer Vollstreckungshandlung zu übermitteln, nicht erfolgen kann.  Bei dem Vollzug eines Haftbefehls handelt es sich um einen Grundrechtseingriff durch Freiheitsentziehung.


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