Bauüberwachung: Umfang der Verkehrssicherungspflicht des beauftragten Architekten

OLG Köln, Beschluss vom 01. Juli 2021 - I-7 U 117/20 -

 

Grundsätzlich obliegt dem Architekten nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht im Rahmen dessen, was dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Baumaßnahme fließenden Gefahren obliegt. Ist ihm die örtliche Bauaufsicht, Bauleitung und Bauüberwachung übertragen, erweitert sich dies und hat er insbesondere zu prüfen, ob durch Maßnahmen Gefahr für Dritte an Leib und Leben drohen könnte.

 

Leitsatz: „Der Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vor, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer im Rahmen der Bauausführung zu überprüfen. Es stellt keine unzumutbare zeitliche oder inhaltliche Belastung dar, die Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort zu überprüfen.“

 


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