Bei auswechseln der offenen Mieten ist der Wert aller Mieten zu addieren (Streitwert)

LG Stendal, Beschluss vom 14.07.2021 - 25 T 86/21 -

 

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.10.2021 - 3 W 19/21 -

 

Die (auch konkludente) Rücknahme einer Klage auf Zahlung offener Mieten durch Auffüllung des Zahlungsbegehrens durch andere offene Mieten stellt sich als Klageänderung dar, § 263 ZPO.

 

Die nicht mehr geltend gemachten Mieten sind bei der Bemessung des Streitwertes für das Verfahren durch Addition mit den (neu) klageweise geltend gemachten Mieten zu addieren, § 39 Abs. 1 GKG,

 

Der Streitwert ist Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren.


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