Ersatz von Reparaturkosten bis 130% vom Wiederbeschaffungswert und Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 16.11.2020 - VI ZR 100/20 -

 

Ein wirtschaftlicher Totalschaden eines Kraftfahrzeuges liegt vor, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In diesem Fall kann der Geschädigte als Schadensersatz nach § 249 BGB den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines möglichen Restwertes beanspruchen.

 

Liegen die geschätzten Kosten für eine Reparatur über 100% des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur vornehmen, wenn die Kosten der sach- und fachgerechten Reparatur einschließlich des merkantilen Minderwertes (auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen) bei maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten sind im Integritätsinteresse des Geschädigten, wenn er das Fahrzeug weiter nutzt, auch zu ersetzen.

 

Der Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur auf der Grundlage des von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens ist durch diesen zu führen. Führt der vom Gericht beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten aus, er habe an dem Fahrzeug selbst (da es wie hier veräußert war) keine Feststellungen treffen können und daher nur einen eingeschränkten Beurteilungsspielraum gehabt, ist das Gutachten zur Feststellung der sach- und fachgerechten Reparatur nicht geeignet, auch wenn der Sachverständige nach den Bildern eine sach- und fachgerechte Reparatur bejaht.

 


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