Amtslöschung, § 394 FamFG: Überschuldung und Vermögen sowie werbende Tätigkeit

KG, Beschluss vom 04.10.2021 - 22 W 63/21 -

 

Eine Beschwerde gegen eine eingetragene Löschung von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit ist nicht möglich. Es kann aber der Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gestellt werden, im Rahmen dessen zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Löschung von Amts wegen vorlagen.

 

Wird Beschwerde gegen den Löschungseintrag eingelegt kann dann nicht von einer Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ausgegangen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die rechtliche Bedeutung der abgegebenen Erklärung zutreffend eingeordnet wurde (hier angenommen, da ein Notar diese beurkundete und als Registereintrag beim Handelsregister einreichte).

 

Eine Löschung einer Eintragung einer Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 395 FamFG kommt nicht alleine bei Vorliegen einer Überschuldung und Vorhandenseins von Vermögen in Betracht (dann nur Nachtragsliquidation), sondern setzt weiter voraus, dass das Unternehmen noch werbend (also aktiv) am Markt bis zur Löschung tätig war.

 


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