Der Wert eines Pferdes nach objektiven (auch bis zum Bewertungsstichtag unbekannter) Eigenschaften

BGH, Urteil vom 09.11.2021 - VI ZR 87/20 -

 

Bei Verlust eines Pferdes bemisst sich der Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen der Naturalrestitution nach dem Geldbetrag, der für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (Pferd) erforderlich ist. Ist die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich, ist der Verkehrswert zu erstatten, der sich, wenn ein Markt besteht, nach Angebot und Nachfrage orientiert (im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert).

 

Leidet das Pferd an einer (hier bis zu dem durch den Tod des Pferdes nicht erkannten) Erkrankung (vorliegend eine Anfälligkeit für eine anaphylaktische Reaktionen), ist dies bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Für die Wertermittlung ist nicht entscheidend, wem wann welche Eigenschaften bekannt seien, da alle objektiven Eigenschaften einfließen müssen.

 


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