VG Potsdam, Urteil vom 25.11.2021 - 3 K 1596/18 -
Die Beantwortung einer Melderegisteranfrage kann dadurch erfolgen, dass (a) die Auskunft erteilt wird, (b) die Auskunft abgelehnt wird oder (c) eine neutrale Auskunft erteilt wird (Nr. 44.1.3 BMGVwV).
Die Auskunft „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden“ ist nach Nr. 44.1.3.3 BMGVwV eine neutrale Auskunft. Es handelt sich damit nach dem Wortlaut nicht um eine Auskunft.
Sieht der zugrunde zu legende Gebührentarif für eine neutrale Auskunft keine Gebühr vor, kann nicht die Gebühr verlangt werden, die für die Erteilung einer Auskunft erhoben wird. Ist im Gebührentarif vorgesehen, dass für öffentliche Leistungen, für die keine Tarifstelle vorhanden ist, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt, die Möglichkeit der Erhebung einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens vor, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung über das Ob und die Höhe. Wird kein Ermessen im Gebührenbescheid oder Widerspruchsbescheid ausgeübt, kann darauf nicht abgestellt werden. Wird erst in einem Prozess darauf abgestellt, so ist klar zu erkennen zu geben, dass damit der Ursprungsbescheid abgeändert wird.