Keine Befreiung von auf Staatskasse übergegangenen Ansprüchen, § 59 RVG

OLG München, Beschluss vom 11.07.2022 - 1 WF 352/22 -

 

Wird beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt und zahlt die Staatskasse an die (ganz oder teilwiese) obsiegende Partei deren Rechtsanwaltsgebühren, kann sie die danach der obsiegenden Partei nach der Entscheidung im Rechtstreit zustehenden Rechtsanwaltsgebühren (bei teilweise Obsiegen in der in der Entscheidung benannten Quote) gemäß § 59 RVG gegen die andere Partei geltend machen. § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO hindert dies nicht.

 

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient dazu, dass die weniger bemittelte Partei die Chance erhält, ihre Rechte durchzusetzen, weshalb die Staatskasse nach Maßgabe des entsprechenden bewilligenden PKH-Beschlusses des Gerichts sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren übernimmt (§ 122 ZPO). Im Hinblick auf die Anwaltsgebühren gilt dies nur für die eigenen Anwaltsgebühren, nicht für die Anwaltsgebühren der (obsiegenden) Gegenpartei.

 


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