Anhörung des Patienten bei unterlassener Aufklärung zu alternativen Behandlungsmethoden

BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - VI ZR 310/21 -

 

Kommen zur Behandlung des Patienten mehrere Behandlungsmethoden in Betracht, ist der Patient über diese (insbesondere auch die mit ihnen jeweils verbundenen Risiken) umfassend aufzuklären. Erfolgt keine Aufklärung, ist im Haftungsprozess zu klären, wie sich der Patient bei entsprechender Aufklärung entschieden hätte bzw. (was ausreichend wäre) ob für ihn ein Entscheidungskonflikt bestand.

 

Zur Feststellung der erforderlichen Aufklärung hat das Gericht die als notwendig angesehene vollständige Aufklärung zu definieren.

 

Bei unterlassener Aufklärung kann der behandelnde Arzt eine Einwilligung des Patienten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung behaupten, § 630h Abs. 2 S. 2 BGB. Für die dafür sprechenden Umstände ist er beweisbelastet, wenn der Patienten zuvor plausibel macht, dass er bei einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Aufklärung über Risiken des Eingriffs vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.

 

Zur Feststellung, ob ein Entscheidungskonflikt vorlag, ist das Gericht verpflichtet, den Patienten anzuhören. Nicht entscheidend ist, ob seine Gründe gegen eine angewandte Maßnahme vernünftig sind oder diese sinnvoll wäre. Von einer Anhörung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,  wenn die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben.

 


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