Fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug: Schongeldzahlung (§ 569 BGB)

BGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21 -

 

Eine vollständige Ausgleichung der offenen Mietforderungen nach Ausspruch einer darauf gestützten fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten nach Zustellung der Klage (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) führt zum Wegfall des fristlosen Kündigungsgrundes.

 

Wird zugleich mit der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, hat die Schongeldzahlung auf diese keine rechtliche Wirkung. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist in diesem Fall auch nicht analog anzuwenden.

 

Die davon abweichende Rechtsansicht, die sich auf die jüngere Gesetzgebungsgeschichte bezieht und (zutreffend) ein Schweigen des Gesetzgebers nicht notwendig als Billigung der zivilgerichtlichen Rechtspraxis ansieht, greift hier nicht. Es gab bereits Gesetzgebungsintiativen, die die Schonfristzahlung auch auf die ordentliche Kündigung erstrecken sollten, die aber nicht weiterverfolgt oder im Gesetzgebungserfahren abgewiesen wurden. Auch eine im Koalitionsvertrag der jetzigen Bundesregierung angedachte Änderung wird bisher nicht umgesetzt.

 


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