Gleichgeschlechtliche Ehe und Elternschaft nach (nicht) anonymer Samenspende

Kammergericht, Beschluss vom 26.07.2022 - 3 UF 30/21 -

 

Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) liegt darin, dass nur die Vaterschaft des mit der Mutter des Kindes verheirateten Kindes nach § 1592 Nr. 1 BGB anerkannt wird, nicht aber die Elternstellung der in gleichgeschlechtlicher Ehe mit der Mutter des Kindes verheirateten Partnerin, wenn das Kind durch eine nicht anonyme Samenspende gezeugt wurde. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt auch nicht vor.

 

Erfolgt allerdings eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung iSv. § 1600d Abs. 4 BGB (also keine private Samenspende), kann dies § 1592 Nr. 1 BGB zugrunde liegende gesetzgeberische Typisierung nicht rechtfertigen, da der Gesetzgeber mit und im Rahmen des § 1600d Abs. 4 BGB von der biologischen Zuordnung auf die soziale Elternschaft abstellte. In diesem Fall ist eine Elternschaft zu bejahen.

 


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