Nachlasspflegschaft: Voraussetzungen für den Antrag nach § 1961 BGB und Zumutbarkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2022 - 3 W 84/22 -

 

Erstes Erfordernis der Anordnung einer beantragten Nachlasspflegschaft ist eine Forderung des Nachlassgläubigers gegen den Nachlass, § 1961 BGB. Zweites Erfordernis für die Anordnung er Nachlasspflegschaft ist das Bestehen einer unsicheren Erbrechtslage, § 1960 BGB.

 

Eine unsichere Erbrechtslage setzt voraus, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, die Annahme ungewiss ist oder der Erbe seiner Person nach unbekannt ist. Der Nachlassgläubiger hat allerdings Nachforschungen anzustellen. Aus seiner besonderen Situation heraus als von den Erben fernstehender Gläubiger sind ihm aber umfangreiche Nachforschung zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Passivlegitimation des Erben nicht zumutbar.

 


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