Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht bei Parteiberichtigung nach Ablauf der Frist gewahrt

BGH, Urteil vom 13.01.2023 - V ZR 43/22 -

 

Durch die Rechtsänderung zum 01.12.2022 sind Beschlussklagen, § 44 WEG, so die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse nicht nur  innerhalb der Frist des § 45 WEG erhoben werden. Sie sind seither gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (als Beklagte) zu richten, § 44 WEG.

 

Wird die Klage (fristgemäß) gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, wahrt dies die Frist nicht. Wird erst (ggf. nach einem gerichtlichen Hinweis) die Parteibezeichnung berichtigt und damit gegen die GdWE erhoben, kommt es für die Einhaltung der Klagefrist darauf an, ob dies noch innerhalb oder erst nach deren Ablauf erfolgte. Eine fristwahrende Parteiberichtigung, die auch noch nach Fristablauf erfolgen konnte, gibt es nicht mehr.

 

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 WEG iVm. §§ 233 ff ZPO) scheidet jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei aus.

 

Über eine Klage, mit der die Ungültigkeit eines Beschlusses begehrt wird und damit eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben wird, ist in einem solchen Fall noch insoweit zu entscheiden, als die mögliche Nichtigkeit des Beschlusses geprüft werden muss.

 


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