Corona als Kündigungsgrund wegen Schließung bzw. Gebrauchseinschränkung

BGH, Urteil vom 19.04.2023 - XII ZR 24/22 -

 

Der Fitnessstudiovertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, welches bei einer hoheitlich angeordneten Schließung des Studios nicht die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch den Nutzer rechtfertigt.

 

Kommt es auf Grund von Hygienemaßnahmen zu Einschränkungen des Gebrauchs des Fitnessstudios infolge von Hygiene- und Abstandregeln, wird die Nutzung auch nicht so beeinträchtigt, dass deswegen eine außerordentliche Kündigung durch den Nutzer gerechtfertigt wäre. Die Nichtnutzbarkeit z.B. der Duschen kann allenfalls einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs.  1 BGB begründen (z.B. Herabsetzung des Entgelts).

 

Die Gefahr einer Infizierung mit dem Corona-Virus gehörte im November 2020 zum allgemeinen Lebensrisiko. Wird aus Angst vor einer Infektion mit dem Virus das Fitnessstudio nicht genutzt, scheidet ebenfalls eine außerordentliche Kündigung aus, da dies dem Verwendungsrisiko des Nutzers unterfällt.

 


Kommentare: 0