Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG) ?

BFH, Urteil vom 15.02.2023 - VI R 7/21 -

 

Ein Hausnotrufsystem, welches im Notfall lediglich den Kontakt zu einer Zentrale herstellt, die bei Erforderlichkeit Dritte verständigt (Angehörige, Arzt pp.), handelt es sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, die nach § 35a Abs. 1 S.1 Alt. 2 EStG eine Steuerermäßigung bewirkt.

 

Anders verhält es sich, wenn der Pfleger im Bereich des betreuten Wohnens mit einem Piepser versehen ist, durch den Notfälle direkt an ihn gemeldet werden und der auch zur Notfall-Soforthilfe verpflichtet ist.

 


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