Mitwirkungspflicht bei Versorgungsausgleich zum Versicherungsverlauf und Zwangsgeld

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 - 20 WF 76/23 -

 

Ist der Versicherungsverlauf des Versorgungsträgers lückenhaft, sind die beteiligten Eheleute im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf Anordnung des Gerichts zur Mitwirkung verpflichtet, § 220 Abs. 2, 3 und 5 FamFG. Kommt ein Ehegatte dem nicht nach, kann ein Zwangsgeld verhangen werden (§ 35 FamFG), wenn darauf (zur Warnung) hingewiesen wurde.

 

Ein Zwangsgeld kann dann nicht verhangen werden, wenn der Beteiligte dem zwar nicht nachkommt, die Anordnung formal aber fehlerhaft war. Die Anordnung, Fehlzeiten aufzuklären oder „Unterlagen“ vorzulegen ist unzureichend. Vielmehr müssen die Fehlzeiten genannt werden und angegeben werden, welche Belege vorgelegt werden müssen und welche Angaben (welche Erwerbstätigkeit der Beteiligte bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann er innerhalb der Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezog und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt hat) erforderlich sind.


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