WEG: Passivlegitimation bei Klage auf Zustimmung zur Veräußerung

BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 90/22 -

 

Mit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 01.12.2020 hat sich die Stellung des Verwalters in die eines Organs der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gewandelt.

 

Dies hat auch Auswirkungen auf die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung), wenn dort geregelt wird, dass bei Veräußerung des Wohnungseigentums eine Zustimmung erforderlich ist. Wird dort geregelt, dass die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum erforderlich ist, hat die Zustimmung durch die GdWE zu erfolgen und der Verwalter nach Zustimmung die Erklärung abzugeben.

 

Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die GdWE zu richten. Dies gilt auch dann, wenn in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) geregelt ist, dass die Zustimmung zur Veräußerung vom Verwalter zu erfolgen hat. Der Verwalter handelt nach dem durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 01.12.2020 erfolgten Paradigmenwechsel lediglich als Organ, was auch bei älteren Teilungserklärungen durch entsprechende Auslegung zu berücksichtigen ist.


Kommentare: 0