Verpflichtung des ausgeschiedenen (abberufenen) Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung ?

AG Wiesbaden, Beschluss vom 26.05.2023 - 92 C 2882/22 -

 

 

Bis zur der umfassenden Rechtsänderung durch das WEModG zum 01.12.2020 galt der im Wirtschaftsjahr ausscheidende Verwalter als verpflichtet, noch die Jahresabrechnung für das Vorjahr zu erstellen. Streitig ist, ob sich daran durch die neue Gesetzeslage etwas geändert hat. Nasch dieser obliegt nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung. Der Verwalter ist nur noch Organ der GdWE.

 

Scheidet der Verwalter im laufenden Wirtschaftsjahr (hier infolge fristloser Abberufung) aus, so ist er aus nachwirkender Vertragsverpflichtung weiterhin zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet, da die entsprechende Vertragsverpflichtung mit dem Zeitpunkt der Entstehung  begründet wurde und nicht erst bei deren Fälligkeit (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17 - zum alten Recht; entgegen AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 - 800 C 850//21 -, welches auf den Wegfall der Organstellung abstellt).

 

 

Die Entscheidung des AG Wiesbaden wird im Beitrag besprochen.


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