Fehlende Absicherung eines Lochs durch Handwerker führt zum Köperschaden eines Mieters

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2022 - 11 W 15/22 -

 

Wird der Handwerker zur Renovierung der Wohnung (hier nach einem Wasserschaden) durch den Vermieter beauftragt, steht der Handwerker in keinem Vertragsverhältnis zum Mieter. Haben Vermieter und Mieter vereinbart, dass der Mieter während der Zeit der Arbeiten aus der Wohnung auszieht und diese nicht betritt, liegt im Hinblick auf eine Körperverletzung (hier: Sturz des Mieters aufgrund eines nicht gesicherten Lochs im Boden der Küche) mangels einer erforderlichen Leistungsnähe auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, in dessen Schutzbereich der Mieter einbezogen wäre.

 

Befindet sich aufgrund der laufenden Arbeiten in der Wohnung ein Loch in der Bodendecke der Küche und stürzt die Mieterin infolge dieses Loches, scheidet damit eine Haftung des die Wohnung oder das Loch nicht absichernden Handwerkers aus, da er mit dem Betreten durch den Mieter nicht rechnen musste. Auf ein Mitverschulden des Mieters (wegen Erkennbarkeit der Arbeiten und des Lochs) kommt es damit nicht an, da es an einer Haftungsgrundlage ermangelt.

 


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