Haftungsverteilung zwischen rückwärts Einparkenden und rückwärts aus Grundstück Ausfahrenden

BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22 -

 

Ein (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist ebenso wie ein Rückwärtsfahren aus einem Grundstück auf die Straße kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.

 

Ein Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist aber unzulässig, wenn es erst dazu dient, zu einer freien oder freiwerdenden Parklücke zu gelangen; gleiches gilt auch dann, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend diese zu nutzen.

 

Zwar kann bei einem rückwärts aus einem Grundstück Fahrenden der erste Anschein dafür sprechen, dass ein Sorgfaltsverstoß gegen §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO und mithin eine (Mit-) Verursachung des Unfalls vorliegt. Allerdings fehlt es an der erforderlichen Typizität für einen Anscheinsbeweis dann, wenn der Unfallgegner die Einbahnstraße unzulässig in entgegengesetzter Fahrtrichtung rückwärts befahren hat.

 


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