Testament: Ergänzungen/Änderungen und das Formerfordernis der Unterschrift

OLG München, Beschluss vom 25.08.2023  33 Wx 119/23 e -

 

Ein eigenhändige Testament ist stets vom Erblasser selbst zu schreiben und mit seinem vollständigen Vor- und Zunamen zu unterschreiben, § 2247 BGB. Erfolgt nach der Unterschrift eine Ergänzung oder Änderung des Testaments, ist diese grundsätzlich ebenfalls eigenhändig zu unterschreiben.

 

Eine Ausnahme von einer Unterschrift unter die Ergänzung ist nur dann möglich, wenn z.B. eine Lückenhaftigkeit vorliegt und nur durch Ausfüllen der Lücke mittels des nicht unterschriebenen Teils der letzte Wille ersichtlich wird.

 

Wird in einem Testament lediglich ausgeführt, was vermacht werden soll (hier: „Ich vermache alles was ich habe“ mit Auflistung) und dies unterschrieben, sodann in einem zweitem Textteil angegeben wird, an wen alles vermacht wird, ohne diese Ergänzung zu unterschreiben, enthält zwar der erste Textteil eine Regelung zum Umfang, stellt sich der zweite Textteil aber als eigenständige Verfügung dar, die einer Unterschrift bedarf, der erste Textteil mangels einer Regelung zur Person des Bedachten als Nichtverfügung. Das Testament ist unwirksam, § 125 BGB.

 


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