Verbrauchers Widerrufsrecht bei Nachtrag zu einem Werkvertrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 - 8 U 17/23 -

 

Wird von einem Verbraucher mit einem Unternehmer ein Vertrag über die Erbringung von Ausbauarbeiten an seinem Privathaus geschlossen, liegt ein Werkvertrag vor, unabhängig davon, ob es sich um einen Bau- (§ 650a BGB) oder Verbrauchervertrag (§ 650i BGB) handelt. Kommt es außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (hier: auf der Baustelle) zu einem Nachtrag zu diesem Vertrag, in dem für die danach zu erbringenden Leistung ein bestimmtes Entgelt zu zahlen ist, liegt ein selbständiger Vertrag vor, der dem Verbraucher berechtigt, diesen Nachtrag zu widerrufen (§ 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass er Rückzahlung des gezahlten Werklohns verlangen kann.

 


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