§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und das Verbot privater Handynutzung

BAG, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 ABR 24/22 -

 

Ob eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegende Maßnahme vorliegt, ist davon abhängig, ob die Maßnahme das Ordnungsverhalten (dann mitbestimmungspflichtig) oder das Arbeitsverhalten (dann nicht mitbestimmungspflichtig) betrifft.

 

Um Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird, handelt es sich um Maßnahmen zum Arbeitsverhalten. Das Ordnungsverhalten ist betroffen, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt. Sind durch eine Maßnahme das Arbeits- wie auch das Ordnungsverhalten betroffen, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt liegt.

 

Bei dem Verbot von Mobiltelefonen / Smartphones (Handys) ist das Arbeits- wie auch das Ordnungsverhalten betroffen. Der Schwerpunkt des Verbots liegt allerdings auf dem Arbeitsverhalten. Die Nutzung der wesentlichen Verwendungsarten (telefonieren, lesen und versenden von Kurznachrichten, anschauen von Videos) erfordert eine Betätigung des Gerätes und die Aufmerksamkeit des Nutzers, was u.a. zu unkonzentrierten Arbeiten führen kann.  Typischerweise betrifft die Untersagung der Nutzung dieser Geräte das Arbeitsverhalten.

 


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