Berechnung der Vorfälligkeit nach der Aktiv-Passiv-Methode

BGH, Urteil vom 12.03.2024 - XI ZR 159/23 -

 

Wird ein (Immobiliar-) Darlehen durch den Darlehensnehmer vorzeitig gekündigt, hat er eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu entrichten, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. Die Bank kann diese nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.

 

Bei der Aktiv-Aktiv-Methode vergibt die Bank den freiwerdenden Betrag erneut als Darlehen. Im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode wird (fiktiv) auf eine laufzeitkongruente Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen abgestellt.

 

Die laufzeitkongruente Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen umfasst auch anfallende negative Renditen. Diese sind Ergebnis der im Darlehens-Rückzahlungszeitpunkt bestehenden Zinslandschaft, der die Bank durch die vorzeitige Kündigung des Darlehens ausgesetzt ist.

 


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