LG Berlin, Beschluss vom 04.07.2024 - 67 T 37/24 -
Nach § 242 BGB ist der veräußernde Vermieter verpflichtet, den über eine Veräußerung zu informieren. Unterlässt er dies und klagt der Mieter einen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen ihn und nicht den Rechtsnachfolger ein (§ 556a Abs. 1 BGB), hat er die Kosten bei Erledigungserklärung nach § 91a ZPO zu tragen.
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